*Ein Einzelunterricht als Übergangslösung von längstens sechs Monaten steht im Vordergrund, wenn für
Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten im Bereich der separierten Sonderschulung eine geeignete
Lösung gesucht wird. Ferner kann diese Massnahme erwogen werden, wenn psychische oder medizinische Gründe den Besuch
einer Regelklasse vorübergehend verunmöglichen (Volksschulgesetz (VSG) vom 7.2.2005: §§ 36-38, § 64 Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) vom 11.7.2007: §§ 20, 23-28).